Recht und OrdnungSind am Telefon geschlossene Verträge wirksam?

Lesezeit 3 Minuten
Callcenter-Mitarbeiter bei der Arbeit

Callcenter-Mitarbeiter sind sehr geschickt darin, Menschen am Telefone in Argumente und Diskussionen zu verwickeln.

Werbeanrufe sind nur nach Einwilligung zulässig. Bei angebotenen Verträgen ist Vorsicht geboten – denn sie sind gültig. 

Wenn das Telefon unvermittelt klingelt und am anderen Ende eine freundliche Callcenter-Stimme ertönt, ist in aller Regel Vorsicht geboten. Groß ist die Gefahr, dass man sich als Verbraucherin oder Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag aufschwatzen lässt und dies entweder zunächst gar nicht bemerkt oder später bereut.

Verträge sind grundsätzlich wirksam

Dabei sind Werbeanrufe nur nach ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Haben Sie diese nicht im Vorhinein gegenüber dem Anbieter erklärt, droht diesem eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro. Da der Gesetzgeber den Nervfaktor ungewollter Telefonwerbung offenbar erkannt hat, klingt es fast schon paradox, dass Verträge, die im Rahmen eines solchen Telefonats geschlossen werden, grundsätzlich wirksam sind. Die Verbraucherzentralen setzen sich seit Jahren für eine gesetzliche Regelung ein, nach der telefonisch geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn sie nach dem Telefonat von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Textform (zum Beispiel per E-Mail) bestätigt werden.

Dies würde ihnen die Möglichkeit geben, die Entscheidung über den Vertragsschluss in Ruhe zu treffen und nicht im Wortgewitter eines geschulten Agenten. Durchringen konnte sich der Gesetzgeber bisher jedoch nur zu Insel-Lösungen: Telefonische Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen und Lotterien, sowie über Energielieferungen für Haushaltskunden (etwa Strom und Gas) und Telekommunikationsleistungen (Internet-, Mobilfunk- oder Festnetzanschluss) sind nur nach nachträglicher Bestätigung wirksam.

Verbraucher haben ein Widerrufsrecht

Unabhängig davon, ob ein Vertrag unmittelbar am Telefon wirksam geschlossen oder später in Textform bestätigt wurde, steht Verbraucherinnen und Verbrauchern in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht zu. Durch dieses kann man sich noch im Nachhinein ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen, wenn man die Widerrufsfrist von 14 Tagen einhält. Die Frist beginnt – eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung durch den Anbieter (zum Beispiel am Telefon oder per E-Mail) vorausgesetzt – bei Dienstleistungen (Energie, Telekommunikation oder auch Fitnessstudios) mit Vertragsschluss, beim Kauf von Waren mit deren Erhalt. Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen unter anderem für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, bei Handwerkernotdiensten, die mit dringenden Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten beauftragt wurden, sowie bei Hotel- oder Mietwagenbuchungen.

Wem erst nach Ablauf der Widerrufsfrist auffällt, dass er sich einen Vertrag telefonisch hat unterjubeln lassen, den er eigentlich gar nicht abschließen wollte, der hat die Möglichkeit, den Vertragsschluss schnellstmöglich anzufechten. In allen Streitfällen sollte man sich über die Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall rechtlich beraten lassen, zum Beispiel von einem Rechtsanwalt oder bei der Verbraucherzentrale.

Am wenigsten Ungemach droht, wenn man telefonische Vertragsabschlüsse von vornherein weitestmöglich meidet. Verträge sind oft zu komplex, um sie allein auf Grundlage eines kurzen Gesprächs ausreichend bewerten zu können. Recherchieren Sie lieber vorab im Internet oder lassen Sie sich vom Anbieter Infomaterial zusenden. Doch Vorsicht, diesen Wunsch verstehen Anbieter gerne falsch und übersenden statt der Werbung gleich eine Vertragsbestätigung. Aber in diesem Fall wissen Sie ja jetzt, was zu tun ist.

KStA abonnieren